Haften Katzenhalter für Freigänger?

Haften Katzenhalter für Freigänger

Das Verhalten von Haustieren lässt sich bisweilen nur begrenzt kontrollieren. Während ein Hund mit der richtigen Erziehung in aller Regel keine problematischen Verhaltensweisen an den Tag legt, können gerade Katzen mit Freigang durchaus einigen Ärger verursachen. Schließlich sind die abenteuerlustigen Vierbeiner ohne Aufsicht unterwegs, was schon so manchen Nachbarschaftsstreit verursacht hat. Inwieweit Katzenhalter für Freigänger haften und warum es bei Streitigkeiten um Schäden oft Probleme gibt, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Freilaufende Katzen aus der Nachbarschaft müssen geduldet werden, solange die Beeinträchtigung durch sie nicht unzumutbar ist.
  • Katzenhalter sind laut BGB für die Schäden ihres Freigängers verantwortlich und müssen daher auch dafür geradestehen.
  • Die Beweislast liegt stets beim Geschädigten, was sich bei durch Katzen verursachten Schäden oft als problematisch erweist.
  • Katzenhalter sollten versuchen, ihren Freigänger im Auge zu behalten und bei unerwünschten Verhaltensweisen wenn möglich umgehend eingreifen.

Freilaufende Katzen in der Nachbarschaft

Ob Kratzer im Lack des Autos, zerstörte Pflanzen oder Kot in der Einfahrt – freilaufende Katzen können bei Nachbarn schnell für Unmut sorgen. Doch auch wenn es manchmal schwerfällt, müssen sie bis zu einem gewissen Maß geduldet werden.

Die Rechtslage ist zwar nicht ganz eindeutig. Das Betreten des Nachbargartens ist jedoch grundsätzlich gestattet. Das hängt unter anderem auch damit zusammen, dass Tierhalter gesetzlich zu einer artgerechten Haltung verpflichtet sind und sich viele Katzen als Freigänger deutlich wohler fühlen als bei reiner Wohnungshaltung.

Laut Urteilen aus Darmstadt und Lüneburg sind allerdings höchstens zwei Katzen erlaubt. Bei mehr freilaufenden Tieren wird die Frage der Zumutbarkeit für den Nachbarn im Einzelfall entschieden.

Was sagt das BGB zu Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft?

Laut BGB müssen Beeinträchtigungen bei der Grundstücksnutzung, wie zum Beispiel durch Gerüche oder Lärm, akzeptiert werden, wenn sie ortsüblich oder unwesentlich sind. Beide Begriffe lassen jedoch recht viel Spielraum für Interpretationen, sodass es hier oft zu Unterschieden bei der Auffassung kommt.

Umgang mit Problemen durch freilaufende Katzen

Trotz der grundsätzlichen Erlaubnis, Katzen als Freigänger zu halten, kann es durchaus recht häufig zu Problemen kommen. Diese reichen von der Nutzung der Beete als Katzenklo über nächtliches Miauen bis hin zum Angeln der Fische aus dem Gartenteich oder gar tiefen Lackkratzern auf der Motorhaube des Autos.

Werden die Ausflüge in den Garten des Nachbarn unzumutbar, endet ab einem gewissen Punkt auch die Duldungspflicht. Aufgrund der vage formulierten Gesetze zu diesem Thema ist es jedoch schwer, den möglichen Ausgang eines eventuellen Gerichtsverfahrens vorauszusagen.

Katzenhalter haften für ihre Freigänger

Gemäß Paragraf 833 BGB haften Tierhalter normalerweise für sämtliche Schäden, die ihr Haustier verursacht. Das gilt selbstverständlich auch für jene Schäden, die durch eine Katze mit Freigang verursacht werden.

Gerade Kratzer im Lack von Autos sind in diesem Zusammenhang ein häufiger Streitpunkt, der schon so manches eigentlich gute Nachbarschaftsverhältnis nachhaltig beschädigt hat.

Denn obwohl die Rechtslage zumindest im Hinblick auf die Haftung eigentlich eindeutig ist, lässt sich natürlich nur selten zweifelsfrei belegen, dass tatsächlich die Katze des Nachbarn für den Schaden verantwortlich ist. Um Schadensersatz fordern zu können, ist jedoch genau das nötig. Denn der Geschädigte hat immer die Beweispflicht gegenüber dem Halter, der vermeintlich für den Schaden verantwortlichen Freigängerkatze.

Streit unter Nachbarn vermeiden

Als Katzenhalter sollten Sie sich natürlich nicht nur Ihrer Haftung für Ihren Freigänger bewusst sein. Darüber hinaus sollte es auch in Ihrem Interesse liegen, die Geduld Ihrer Nachbarn nicht allzu sehr auf die Probe zu stellen. Immerhin werden Sie sehr wahrscheinlich noch viele Jahre miteinander auskommen müssen, sodass ein ernster Streit alles andere als erstrebenswert sein dürfte.

Behalten Sie Ihren Freigänger daher bei seinen Streifzügen nach Möglichkeit etwas im Auge. Falls Sie zum Beispiel bemerken, dass Ihr Vierbeiner den Sandkasten der Nachbarskinder als Toilette benutzt oder ein Schläfchen auf einer fremden Motorhaube macht, sollten Sie ihn auf jeden Fall umgehend daran hindern.

Wenn es nicht anders geht, kann unter Umständen auch das Aufstellen eines Katzenzauns dafür sorgen, dass sich Ihr Freigänger aus dem Garten des Nachbarn fernhält und es so zu keinen unnötigen Streitigkeiten kommt. Auch wenn Ihnen das vielleicht übertrieben erscheint, sollten Sie bedenken, dass nicht jeder Mensch Katzen mag und alleine schon die Hinterlassenschaften eines fremden Vierbeiners in den meisten Fällen für großen Unmut sorgen dürften.

Unser Fazit zum Thema Haftung für Schäden durch Freigänger

Wie Sie sehen, ist die Rechtslage im Hinblick auf die Haftung für Schäden durch freilaufende Katzen auf der einen Seite zwar klar geregelt. Auf der anderen Seite erschweren jedoch die Beweispflicht durch den Geschädigten sowie unklare Bestimmungen hinsichtlich der Zumutbarkeit in vielen Fällen die Klärung von Problemen.

Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich, das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen und vorhandene Streitigkeiten nach Möglichkeit außergerichtlich beizulegen. Etwas mehr Rücksicht durch den Katzenhalter und ein wenig mehr Verständnis durch den Nachbarn ohne Katze können entscheidend zu einem respektvollen Miteinander beitragen. Wenn das gelingt und beide Seiten bei Bedarf das Gespräch suchen, ist es dann schon fast zweitrangig, ob Katzenhalter für Freigänger haften.

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