Haustiere stellen beim Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter einen häufigen Streitpunkt dar. Denn viele Eigentümer wollen nicht, dass in ihren Immobilien Tiere gehalten werden. Während die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen grundsätzlich nicht untersagt werden kann, ist die Lage bei Tieren wie Katzen nicht ganz so eindeutig. Was Sie in diesem Zusammenhang wissen müssen und ob der Vermieter Ihnen die Haltung von Katzen verbieten kann, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Es ist nicht möglich, die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung grundsätzlich zu untersagen.
- Vermieter können vertraglich festlegen, dass die Katzenhaltung einer Genehmigung bedarf.
- Ignoriert der Mieter die Klausel hinsichtlich der Genehmigung, kann ihm der Mietvertrag gekündigt werden.
Ein generelles Verbot von Katzen ist nicht möglich
Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass es sich bei Katzen um Kleintiere handelt. Zudem hat der BGH in mehreren Urteilen festgelegt, dass ein generelles Verbot der Haltung von Katzen nicht zulässig ist. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist daher zunächst einmal ungültig, wobei Gerichte im Einzelfall durchaus auch anders entscheiden können. Ausgegangen wird dabei immer von einer haushaltsüblichen Anzahl der Tiere. Ein bis zwei Katzen sind selten ein Problem. Bei fünf oder mehr Tieren kippen Gerichtsurteile gern mal zugunsten eines Vermieters.
Werden im Mietvertrag keine Angaben zur Katzenhaltung gemacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie erlaubt ist. Es ist jedoch möglich, dass der Vermieter die Erlaubnis mit einer entsprechenden Klausel bis zu einem gewissen Grad einschränkt.
Wann der Vermieter die Haltung von Katzen untersagen kann
Obwohl ein generelles Verbot nicht zulässig ist, kann der Vermieter die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung unter bestimmten Umständen durchaus untersagen. Denn letztlich gilt, was beide Vertragsparteien miteinander vereinbart haben. Allerdings muss es sich dabei stets um eine individuelle Vereinbarung handeln.
Wenn im Mietvertrag individuell vereinbart wurde, dass die Katzenhaltung nicht oder nur nach vorheriger Erlaubnis durch den Vermieter gestattet ist, ist diese Einschränkung zulässig. Denn in diesem Fall hat der Mieter den Vertrag entsprechend abgeschlossen und muss sich daher auch an die darin fixierten Regelungen halten.
Ein grundsätzliches Verbot mit einer Formulierung, die die Haltung von Tieren jeglicher Art untersagt, ist hingegen nicht zulässig. Ebenso können Katzen nicht einfach verboten werden, wenn der Mietvertrag die Haltung eigentlich ohne Einschränkungen gestattet.
Möchte der Vermieter die Haltung einer Katze verbieten, muss er dafür einen sachlichen Grund haben und bei entsprechenden Vertragsklauseln im Einzelfall überprüfen, ob er Katzen erlauben kann.
Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf einen späteren Widerruf der Erlaubnis. Auch hier sind generelle Vereinbarungen, die einen jederzeitigen Widerruf ohne Gründe vorsehen, nicht erlaubt. Stattdessen muss der Vermieter auch hier sachliche Gründe nennen können, beziehungsweise diese schon im Vertrag mit seinem Mieter vereinbart haben.
Mögliche Folgen einer unerlaubten Katzenhaltung
Es ist nicht zu empfehlen, trotz Verbot eine Katze zu halten. Denn dabei kann es sich unter gewissen Umständen um einen Vertragsbruch, der sogar die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, handeln.
Bevor Sie sich eine Katze anschaffen, empfehlen wir Ihnen daher dringend, vorab mit Ihrem Vermieter zu sprechen. Schließlich wollen Sie vermutlich noch einige Jahre in Ihrer jetzigen Wohnung wohnen und Ihr Zuhause nicht aufgrund eines unnötigen Vertragsbruchs aufgeben müssen.